Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG)

Ausfertigungsdatum: 25.07.2013

Vollzitat:

„Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist“

Stand:  Zuletzt geändert durch Art 87 G v. 0.11.2019 I 1626

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 13, 29, 54, 56, 58 u. 59 +++)

 

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 25.7.2013 I 2722 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2015 in Kraft. Die §§ 4, 11 bis 22, 30, 41, 46 und 53 Abs. 3 treten gem. Art. 27 Abs. 2 dieses G am 1.8.2013 in Kraft. § 59 Abs. 3 tritt gem. Art. 27 Abs. 3 Satz 1 am 1.9.2014 in Kraft.

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

1. Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1
     oder 2 erfasst sind,
2. Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,
3. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4
     Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
4. Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden,
5. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.

 

 

§ 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

1. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum
    Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen
    einer Geschäftstätigkeit,
2. Bevollmächtigter ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person,
    die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben
    wahrzunehmen,
3. Einführer ist jede in der …