Ein Großteil der heute in Deutschland vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel („NEM“) ist mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu besteuern. Von diesem gemeinhin als positiv empfundenen Grundsatz sind allerdings zahlreiche Ausnahmen zu machen, deren innere Logik sich der Mehrheit der Betroffenen nicht ohne Weiteres erschließt. Die Auswirkungen dieser den betroffenen Unternehmen oft unbekannten Ausnahmen sind erheblich und oftmals von den Unternehmen kaum zu verkraften.

Die richtige Einreihung
Die Bestimmung der richtigen Zolltarifnummer entscheidet aber in der Tat nicht allein über die anwendbaren Zollsätze, mögliche Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen, was zu erwarten wäre. Über diese zollrechtlichen Aspekte hinaus wirkt sich die Einreihung auch unmittelbar auf die Umsatzsteuer aus. Das bedeutet, dass allein die zollrechtliche Einreihung darüber entscheidet, welcher Umsatzsteuersatz beim Vertrieb anzuwenden ist. (…)