Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV)

Ausfertigungsdatum: 08.08.2007

Vollzitat:

„Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) geändert worden ist“

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2016 I 1469; geändert durch Art. 2 V v. 3.1.2018 I 99

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 15.8.2007 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 8.8.2007 I 1816 von den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Finanzen und der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 23 dieser V am 15.8.2007 in Kraft getreten.

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung dient der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen sowie der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. nachteilige Beeinflussung: eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien
    hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen,
    Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische 
    Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer,
    Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete
    Behandlungs- und Zubereitungsverfahren,
2. leicht verderbliches Lebensmittel: ein Lebensmittel, das in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer
    Zeit leicht verderblich ist und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter
    Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann,
3. Erlegen: …