Los-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV)

Ausfertigungsdatum: 23.06.1993

Vollzitat:
„Los-Kennzeichnungs-Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1022), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist“

Stand:   Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.7.2013 I 2722

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.7.1993 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:

§ 1 Kennzeichnungspflicht

(1) Lebensmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Die Angabe muß aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination bestehen. Der Angabe ist der Buchstabe „L“ voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.

(2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Verpacker oder ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer des betreffenden Lebensmittels festgelegt.

§ 2 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

§ 1 gilt nicht für

1. Agrarerzeugnisse, die unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb
a) an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder verbracht werden,
b) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden,
c) zur sofortigen Verwendung …