Nach wie vor bestimmt die Health Claims Verordnung 1924/2006/EG und die zu ihr ergangene Rechtsprechung die Bewerbung von Lebensmitteln, Nah­rungsergänzungsmitteln und angereicherten Lebensmitteln.

Grundsätzlich gilt, dass gemäß Art. 10 der VO 1924/2006/EG nur solche gesund­ heitsbezogenen Aussagen verwendet werden dürfen, die im Rahmen der Verordnung von der EFSA geprüft und von dem Europäischen Gesetzgeber zugelassen wurden.

Als gesundheitsbezogene Angabe wird in Art. 2 Abs. 2 Ziff. 5 jede Angabe definiert mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Umstritten war allerdings bisher, ob die Health Claims Verordnung 1924/2006/EG auch Anwendung auf die Bewerbung in den Fachkreisen findet.

(…)