mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und
die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1),
insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22, Absatz 1, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 38 Buchstaben a, b, c und e und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere die Titel III, IV und V der Verordnung enthalten allgemeine Vorschriften für
     die Produktion, die Kennzeichnung und die Kontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen
     Ursprungs. Es sollten Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften festgelegt werden.

(2) Da die Erarbeitung neuer gemeinschaftlicher Produktionsvorschriften für bestimmte Tierarten, die ökologische/ biologische
     Aquakultur, für Meeresalgen und Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel Verwendung finden, mehr Zeit erfordert, sollten sie in
     einem späteren Verfahren festgelegt werden. Daher empfiehlt es sich, diese Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser
     Verordnung auszuschließen. Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollten die Vorschriften der Gemeinschaft für
     die Produktion, Kontrolle und Kennzeichnung — mutatis mutandis — jedoch auf bestimmte Tierarten, auf
     Aquakulturerzeugnisse und auf Meeresalgen Anwendung finden.

(3) Bestimmte Begriffe (…)